Satzung


Kuratorium Ehrenmal des Deutschen Heeres e.V.

Stand: 22.04.2026, Gründung 17.10.1969, Änderung §14 (2) gemäß Beschluss der MV 17.11.2011, Änderungen insbesondere §1 (2) (Vereinssitz), §8 (1) b. (Vizepräsident) und §9 (1) d. (Schriftführer) gemäß Beschluss der MV vom 05.11.2025

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Kuratorium Ehrenmal des Deutschen Heeres e.V., nachfolgend Kuratorium genannt.
(2) Das Kuratorium hat seinen Sitz in Koblenz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung eines Ehrenmales zur Erinnerung an die Opfer und Leistungen der Soldaten des Deutschen Heeres.
(2) Die Schirmherrschaft für die Aufgaben des Kuratoriums und deren Durchführung obliegt dem Inspekteur des Heeres.
(3) Mittel des Kuratoriums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kuratoriums erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kuratoriums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft können erwerben
a. Einzelpersonen,
b. Verbände.
(2) Der Beitritt soll schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
(3) Mit dem korporativen Beitritt eines Verbandes erwerben dessen Mitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im Kuratorium. Der Verband übergibt sein Stimmrecht an einen Treuhänder.
(4) Personen, die sich besonders um das Ehrenmal verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kuratoriums ernannt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von etwaigen Beiträgen befreit.


§4 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Tod des Einzelmitgliedes bzw. Auflösung eines Mitgliedsverbandes,
c. durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten.
(2) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 


§5 Organe des Kuratoriums


(1) Organe des Kuratoriums sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. das Präsidium,
c. der Vorstand.


§6 Die Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich zusammen aus
a. den Mitgliedern des Präsidiums,
b. dem jeweiligen Vertreter der Mitgliedsverbände (Treuhänder),
c. dem Vorstand und
d. den Einzelmitgliedern.
(2) Sie soll jährlich durch den Vorstand schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen werden. Dabei soll zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedsverbänden mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
(3) Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Tagung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a. Zustimmung/Ablehnung zu Vorschlägen über Form und Gestaltung des Ehrenmals,
b. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d. Festlegung etwaiger Beitrage,
e. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
f. Erteilung der Entlastung,
g. Satzungsänderungen,
h. Beschlussfassung zu Anträgen, Einsprüchen und Beschwerden,
i. Entscheidung über einen Einspruch gegen einen vom Präsidium beschlossenen Ausschluss.


§7 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter grundsätzlicher Anwesenheit des Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedoch für Entscheidungen
a. zur Änderung der Satzung,
b. über Form und Gestaltung des Ehrenmales und
c. zur Auflösung des Kuratoriums
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.


§8 Das Präsidium


(1) Das Präsidium besteht aus
a. dem Präsidenten,
b. dem Vizepräsidenten und
c. bis zu sechs Beisitzern, von denen mindestens zwei Vertreter der Mitgliedsverbände sein sollen und aus deren Mitte der Vizepräsident zu wählen ist.
(2) Dem Präsidium gehören ferner an mit beratender Stimme
a. ein vom Inspekteur des Heeres zu benennender Vertreter des Heeres und
b. ein Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz.
(3) Das Präsidium hat die Rechtsnatur eines besonderen Ausschusses. Ihm obliegt die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder und über alle zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht hierfür die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(4) Die Beschlussfassung des Präsidiums kann in einer Sitzung sowie im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen.


§9 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister und
d. dem Schriftführer.
(2) Das Kuratorium wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstands


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandsbeschlüsse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Beschlüsse können im Bedarfsfall auch im Umlaufverfahren ohne Sitzung gefasst werden.


§11 Amtszeiten


(1) Der Vorstand und die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Wieder- oder Neuwahl.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.


§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung


(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Kuratoriums es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


§13 Die Auflösung des Kuratoriums


(1) Die Auflösung des Kuratoriums kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kuratoriums oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., 53003 Bonn, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Stand: 22.04.2026

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Erstellt von: msalchow letzte Änderung: Donnerstag, 14. Mai 2026 [15:59:32] von btheus

Das Originaldokument ist zu finden unter http://www.ehrenmal-heer.de/tiki-index.php?page=Kurator04