Satzung


Kuratorium Ehrenmal des Deutschen Heeres e.V.

Stand: 13.05.1993, Änderung § 14 (2) gem Beschluß der MV 17.11.2011


§1


1. Das KURATORIUM EHRENMAL DES DEUTSCHEN HEERES verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung eines Ehrenmales zur Erinnerung an die Opfer und Leistungen der Soldaten des Deutschen Heeres.
2. Es hat seinen Sitz in Bonn und ist rechtsfähig auf Grund der am 8. Dezember 1969 unter dem Aktenzeichen 19 VR 3440 erfolgten Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn.
3. Die Schirmherrschaft für die Aufgaben des Kuratoriums und deren Durchführung obliegt dem Inspekteur des Heeres.

§2


1. Das Kuratorium ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Kuratoriums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kuratoriums.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kuratoriums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3


1. Die Mitgliedschaft können erwerben
a) Einzelpersonen
b) Verbände
2. Der Beitritt soll schriftlich beantragt werden. Über ihn entscheidet das Präsidium des Kuratoriums.
3. Mit dem korporativen Beitritt eines Verbandes erwerben dessen Mitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im Kuratorium.

§4


1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod des Einzelmitgliedes bzw. Auflösung eines Mitgliedsverbandes,
c) durch Ausschluß bei satzungswidrigem Verhalten.

2. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium des Kuratoriums.

3. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 6) mit Vierteljahresfrist zum Jahresende erfolgen.

§5


Organe des Kuratoriums sind
a) die MITGLIEDERVERSAMMLUNG
b) das PRÄSIDIUM des Kuratoriums
c) der VORSTAND des Kuratoriums

§6


1. Oberstes Organ des Kuratoriums ist die MITGLIEDERVERSAMMLUNG. Sie setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) je einem Vertreter der Mitgliedsverbände und
c) dem Vorstand.

2. Sie soll alle 2 Jahre durch den VORSTAND schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen werden. Dabei soll zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedsverbänden mit schriftlicher Begründung beantragt wird.

3. Anträge zur Beschlußfassung durch die MITGLIEDERVERSAMMLUNG sind mindestens 5 Tage vor der Tagung dem VORSTAND schriftlich mit Begründung einzureichen.
Über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die MITGLIEDERVERSAMMLUNG.

§7


1. Das PRÄSIDIUM des Kuratonums besteht aus
a) dem Präsidenten und
b) bis zu sechs Beisitzern, von denen mindestens zwei Vertreter der Mitgliedsverbände sein sollen.

2. Dem PRÄSIDIUM gehören ferner an mit beratender Stimme ein vom Bundesminister der Verteidigung zu benennender Vertreter des Heeres und ein Vertreter der Landesregierung Rheinland-Pfalz.

§8


Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellv. Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister.
Vorstand des Kuratoriums im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende.

§9


1. Das PRÄSIDIUM hat die Rechtsnatur eines besonderen Ausschusses. Ihm obliegt die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß der Mitglieder und über alle zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht hierfür die MITGLIEDERVERSAMMLUNG zuständig ist.
2. Dies gilt nicht für den Abschluß von Verträgen, die nur mittelbar dem Satzungszweck dienen.

§ 10


Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG ist insbesondere zuständig für
a) Zustimmung zu Vorschlägen über Form und Gestaltung des Ehrenmals,
b) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes,
c) Wahl von drei Rechnungsprüfern,
d) Festlegung etwaiger Beiträge,
e) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
f) Erteilung der Entlastung,
g) Satzungsänderungen,
h) Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
i) Entscheidung über einen Einspruch gegen einen vom Präsidium des Kuratoriums beschlossenen Ausschluß.

§ 11


Der Vorstand und die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Wieder- oder Neuwahl.

§ 12


Für die Zustimmung zu Vorschlägen über Form und Gestaltung des Ehrenmales ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In allen übrigen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlußfassung des Präsidiums kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.

§ 13


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14


1. Die Auflösung des Kuratoriums kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden MITGLIEDERVERSAMMLUNG mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kuratoriums oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., 53003 Bonn, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Stand: 13.05.1993, Änderung § 14 (2) gem Beschluß der MV 17.11.2011


Erstellt von: msalchow letzte Änderung: Samstag, 14. November 2020 [17:02:23] von btheus

Das Originaldokument ist zu finden unter http://www.ehrenmal-heer.de/tiki-index.php?page=Kurator04